Der E-Postbrief wirbt mit: "so sicher und unverbindlich" wie der klassische Brief in Papierform. Dadurch könnten Verbraucher aber annehmen, dass die elektronische Post genauso verbindlich ist, wie auch der Brief, und dadurch auch Fristen versäumen. Das hat das Landgericht in Bonn so entschieden. Zwar will die Post nun Berufung beantragen, aber ob sie damit wirklich durchkommen wird, bleibt fraglich. In der Vergangenheit hat die Post für den E-Postbrief immer mit "die Vorteile des klassischen Briefes im Internet" geworben.
Diese Werbung aber, wie die Richter im Urteil darstellten, erweckt den Eindruck, dass mit dem E-Postbrief auch rechtlich wichtige Erklärungen rechtsverbindlich verschickt werden können. Aber das ist leider gar nicht immer so, denn es gibt auch Post, die weiterhin schriftlich in Papierform notwendig ist, beispielsweise, wenn die eigenhändige Unterschrift auf einem Schreiben erforderlich ist. Fehlt die Unterschrift, wie es beim E-Postbrief der Fall wäre, dann ist eine Erklärung, wie eine Kündigung, auch nicht gültig. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, es muss also die nächste Stufe abgewartet werden.